Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Agentur- und Entwicklungsleistungen
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Agentur-, Beratungs-, Konzeptions-, Design-, Entwicklungs- und sonstige projektbezogene Leistungen der
justedit GmbH
Am Anwer 29
46284 Dorsten
Deutschland
nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das Angebot, die Auftragsbestätigung und eine vereinbarte Leistungsbeschreibung, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.5 Für die Nutzung von Software-as-a-Service-Angeboten, der Just Edit Plattform oder darauf bereitgestellten Apps gelten gesonderte SaaS-AGB. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für solche Leistungen nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
1.6 Werden Agentur- oder Entwicklungsleistungen zusammen mit SaaS-Leistungen beauftragt, gelten für den jeweiligen Leistungsbestandteil die hierfür vorgesehenen besonderen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen geht die für den betreffenden Leistungsbestandteil speziellere Regelung vor.
2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:
- die Annahme eines Angebots des Auftragnehmers durch den Kunden,
- eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,
- den Abschluss eines individuellen Vertrags oder
- den Beginn der Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.
2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen Vereinbarung in Textform.
2.4 Soweit sich Vertragsunterlagen widersprechen, gilt folgende Rangfolge:
- individuelle Vereinbarungen und Nachträge,
- Angebot oder Auftragsbestätigung,
- Leistungsbeschreibung,
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- sonstige einbezogene Vertragsunterlagen.
2.5 Angaben in Präsentationen, Vorgesprächen, Entwürfen, Kostenschätzungen oder unverbindlichen Konzepten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung aufgenommen wurden.
3. Art und Umfang der Leistungen
3.1 Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:
- Beratung und Konzeption,
- Webdesign und Gestaltung,
- Entwicklung von Websites und Webanwendungen,
- Softwareentwicklung und technische Umsetzung,
- Einrichtung und Anpassung von Systemen,
- Projektmanagement,
- Wartung, Pflege und Support, sofern ausdrücklich vereinbart,
- sonstige im Angebot bezeichnete Agenturleistungen.
3.2 Soweit ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, handelt es sich um eine Werkleistung. Soweit lediglich eine Tätigkeit oder Beratung geschuldet ist, handelt es sich um eine Dienstleistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher, rechtlicher, werblicher oder technischer Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.3 Der Auftragnehmer ist in der Wahl der Art und Weise der Leistungserbringung frei, soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden und die vereinbarte Leistung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
3.4 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer einsetzen.
3.5 Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des Auftrags. Dies gilt insbesondere für:
- fortlaufende Wartung und Pflege,
- Support nach Abschluss des Projekts,
- redaktionelle Pflege von Inhalten,
- Suchmaschinenoptimierung,
- rechtliche Prüfung von Inhalten oder Funktionen,
- Barrierefreiheitsprüfungen,
- Datenschutz- oder IT-Sicherheitsaudits,
- Schulungen und Dokumentationen,
- Herausgabe von Arbeits-, Roh- oder Quelldateien,
- Betrieb, Hosting oder Sicherung von Systemen.
3.6 Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts-, Steuer- oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung. Vom Auftragnehmer bereitgestellte Muster, Hinweise oder technische Umsetzungsvorschläge ersetzen keine rechtliche Prüfung durch den Kunden.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen, Daten, Zugangsdaten, Ansprechpartner und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in einem geeigneten Format zur Verfügung.
4.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
- einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu benennen,
- Rückfragen innerhalb angemessener Zeit zu beantworten,
- Zwischenergebnisse sorgfältig zu prüfen,
- erforderliche Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig zu erteilen,
- bereitgestellte Testversionen fachlich zu prüfen,
- Fehler und Mängel nachvollziehbar zu dokumentieren,
- erforderliche Rechte und Einwilligungen für bereitgestellte Inhalte sicherzustellen,
- eigene Systeme, Daten und Inhalte angemessen zu sichern.
4.3 Soweit der Kunde Inhalte oder Daten nicht rechtzeitig bereitstellt, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, diese selbst zu erstellen, zu beschaffen oder zu recherchieren.
4.4 Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen.
4.5 Der Auftragnehmer kann dem Kunden für eine erforderliche Mitwirkung eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf darf der Auftragnehmer die betroffenen Leistungen vorübergehend einstellen.
4.6 Zusätzlicher Aufwand, der aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden entsteht, wird nach den vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach den üblichen Vergütungssätzen des Auftragnehmers, zusätzlich berechnet.
4.7 Gesetzliche Rechte des Auftragnehmers wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt.
5. Inhalte und rechtliche Verantwortung des Kunden
5.1 Der Kunde ist für alle von ihm bereitgestellten oder zur Veröffentlichung freigegebenen Inhalte, Daten, Materialien, Weisungen und Informationen verantwortlich.
5.2 Der Kunde gewährleistet, dass er über sämtliche zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte verfügt und dass die Nutzung der bereitgestellten Inhalte nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verstößt.
5.3 Dies betrifft insbesondere:
- Urheber- und Leistungsschutzrechte,
- Marken- und Kennzeichenrechte,
- Persönlichkeits- und Bildnisrechte,
- Datenschutzrechte,
- Wettbewerbsrecht,
- Jugendschutzrecht,
- Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten.
5.4 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, bereitgestellte Inhalte oder Weisungen rechtlich zu prüfen.
5.5 Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung, darf der Auftragnehmer die Verarbeitung oder Veröffentlichung betroffener Inhalte ablehnen, aussetzen oder bereits veröffentlichte Inhalte vorübergehend entfernen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden hierüber, soweit dem keine gesetzlichen oder behördlichen Gründe entgegenstehen.
5.6 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der Pflichten aus diesem Abschnitt geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
5.7 Der Auftragnehmer wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung geben. Der Kunde darf Ansprüche Dritter nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers anerkennen oder vergleichen, soweit hierdurch Verpflichtungen des Auftragnehmers begründet werden.
6. Termine und Leistungszeiten
6.1 Termine und Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
6.2 Zeitangaben und Projektpläne setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt.
6.3 Nachträgliche Änderungswünsche, verspätete Freigaben, verspätet bereitgestellte Inhalte oder sonstige vom Kunden verursachte Verzögerungen führen zu einer angemessenen Verschiebung der betroffenen Termine.
6.4 Soweit die Leistung von Drittanbietern, technischen Plattformen, Schnittstellen, Freigabeverfahren oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers abhängt, stehen vereinbarte Termine unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Mitwirkung dieser Dritten.
6.5 Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden selbstständig nutzbar oder im Rahmen des vereinbarten Projektablaufs sachlich gerechtfertigt sind.
7. Änderungen des Leistungsumfangs
7.1 Der Kunde kann Änderungen oder Erweiterungen der vereinbarten Leistungen anfragen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, einem Änderungswunsch zuzustimmen.
7.2 Änderungs- und Erweiterungswünsche bedürfen mindestens der Textform.
7.3 Der Auftragnehmer prüft, soweit erforderlich, welche Auswirkungen der Änderungswunsch voraussichtlich auf Vergütung, Termine, technische Umsetzung und sonstige Vertragsbestandteile hat.
7.4 Die Prüfung eines Änderungswunsches kann gesondert vergütet werden, wenn sie einen nicht nur unerheblichen Aufwand verursacht. Der Auftragnehmer weist den Kunden vorab darauf hin.
7.5 Der Auftragnehmer ist erst nach einer Einigung über die Änderung, ihre Vergütung und ihre Auswirkungen auf Termine zur Umsetzung verpflichtet.
7.6 Bis zu einer Einigung setzt der Auftragnehmer die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs fort, soweit dies sinnvoll und zumutbar ist. Ist dies nicht möglich, darf er die betroffenen Arbeiten vorübergehend aussetzen.
7.7 Zusätzliche Leistungen werden nach der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach Zeitaufwand zu den bei Beauftragung geltenden Vergütungssätzen des Auftragnehmers, abgerechnet.
7.8 Als zusätzliche Leistungen gelten insbesondere Änderungswünsche, die über bloße Mängelbeseitigung hinausgehen. Eine Abweichung von subjektiven Erwartungen des Kunden stellt keinen Mangel dar, wenn die vereinbarte Beschaffenheit und Funktion erfüllt ist.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
8.2 Soweit keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand zu den vereinbarten Vergütungssätzen.
8.3 Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis bezeichnet werden. Wird erkennbar, dass eine Kostenschätzung wesentlich überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Kunden.
8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschüsse, Abschlagszahlungen und Teilzahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei länger laufenden Projekten, abgeschlossenen Projektabschnitten und bereits erbrachten Teilleistungen.
8.5 Fremdkosten, Lizenzkosten, Reisekosten, Versandkosten und sonstige im Interesse des Kunden veranlasste Auslagen werden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich in einem Festpreis enthalten sind.
8.6 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder im Vertrag keine andere Zahlungsfrist angegeben ist.
8.7 Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen ein.
8.8 Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, darf der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist die weitere Leistungserbringung aussetzen. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
8.9 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
8.10 Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
9. Fremdleistungen und Drittanbieter
9.1 Soweit für die Leistungserbringung Produkte oder Leistungen Dritter erforderlich oder zweckmäßig sind, können diese nach Vereinbarung im Namen des Kunden, im Namen des Auftragnehmers für Rechnung des Kunden oder durch den Kunden selbst beauftragt werden.
9.2 Drittleistungen können insbesondere betreffen:
- Hosting und Serverleistungen,
- Domains und Zertifikate,
- Softwarelizenzen und Plugins,
- Schriftarten, Bilder und sonstige Medien,
- externe Programmierschnittstellen,
- Zahlungs-, Karten-, Analyse- oder Kommunikationsdienste,
- Plattformen und Cloud-Dienste.
9.3 Für Drittleistungen gelten ergänzend die Vertrags- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
9.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für die dauerhafte Verfügbarkeit, Funktionsweise oder unveränderte Fortführung von Drittleistungen, soweit er deren Ausfall oder Änderung nicht zu vertreten hat.
9.5 Ändert ein Drittanbieter seine Leistungen, Schnittstellen, Preise oder Bedingungen, können hierdurch erforderliche Anpassungen oder Mehrkosten entstehen. Solche Anpassungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
9.6 Wiederkehrende Fremdkosten trägt der Kunde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
10. Abnahme von Werkleistungen
10.1 Soweit der Auftragnehmer eine Werkleistung schuldet, stellt er diese nach Fertigstellung zur Abnahme bereit.
10.2 Der Kunde prüft die bereitgestellte Leistung innerhalb von zehn Werktagen nach der Aufforderung zur Abnahme und erklärt entweder:
- die Abnahme oder
- die Verweigerung der Abnahme unter Benennung mindestens eines konkreten wesentlichen Mangels.
10.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden im Rahmen der Mängelbeseitigung behoben.
10.4 Erfolgt innerhalb der Prüfungsfrist weder die Abnahme noch eine begründete Abnahmeverweigerung, kann der Auftragnehmer dem Kunden eine weitere angemessene Frist zur Abnahme setzen und ihn auf die Folgen des Fristablaufs hinweisen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen.
10.5 Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde sie mit Kenntnis der Abnahmereife produktiv nutzt und innerhalb einer angemessenen Frist keine wesentlichen Mängel rügt. Eine ausschließlich zu Prüf- oder Testzwecken erfolgende Nutzung gilt nicht als produktive Nutzung.
10.6 In sich abgeschlossene und selbstständig prüfbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn dies vereinbart wurde oder dem Kunden unter Berücksichtigung des Projektablaufs zumutbar ist.
10.7 Bereits abgenommene Teilleistungen werden bei der Schlussabnahme nur noch auf ihr ordnungsgemäßes Zusammenwirken mit den übrigen Leistungen geprüft.
11. Mängelrechte bei Werkleistungen
11.1 Für Mängel von Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Maßgeblich für die Mangelfreiheit ist die vereinbarte Beschaffenheit und Funktion der Leistung. Soweit keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, muss die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sein.
11.3 Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich in nachvollziehbarer Form zu melden. Die Meldung soll insbesondere enthalten:
- eine Beschreibung des Fehlers,
- die Schritte, mit denen der Fehler reproduziert werden kann,
- Screenshots oder sonstige geeignete Nachweise, soweit vorhanden,
- Angaben zur verwendeten technischen Umgebung.
11.4 Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Er entscheidet, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder erneute Herstellung erfolgt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
11.5 Der Kunde hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, soweit eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.
11.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
11.7 Keine Mängelansprüche bestehen, soweit ein Fehler darauf beruht, dass:
- der Kunde oder ein Dritter die Leistung ohne Zustimmung des Auftragnehmers verändert hat,
- die Leistung entgegen den vereinbarten Voraussetzungen genutzt wurde,
- der Kunde ungeeignete oder fehlerhafte Inhalte, Daten oder Systeme bereitgestellt hat,
- ein nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Fehler eines Drittanbieters vorliegt,
- die technische Umgebung nachträglich verändert wurde und der Fehler hierauf beruht.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die jeweilige Veränderung oder Einwirkung nicht ursächlich für den Mangel war.
11.8 Erweist sich eine Mängelmeldung nach Prüfung als unbegründet und hätte der Kunde dies bei angemessener Prüfung erkennen können, darf der Auftragnehmer den entstandenen Prüfungsaufwand nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnen.
11.9 Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Verjährung.
12. Nutzungsrechte
12.1 Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Dem Kunden werden die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte eingeräumt.
12.2 Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen, soweit dies für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist.
12.3 Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
12.4 Vor vollständiger Zahlung erhält der Kunde lediglich ein vorläufiges, widerrufliches Nutzungsrecht zu Prüf- und Abnahmezwecken. Eine produktive oder öffentliche Nutzung ist nur gestattet, soweit der Auftragnehmer ihr zugestimmt hat.
12.5 Vorbestehende oder allgemein verwendbare Bestandteile verbleiben beim Auftragnehmer oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Hierzu gehören insbesondere:
- Bibliotheken und Frameworks,
- Templates und Basiskomponenten,
- Entwicklungswerkzeuge,
- allgemeine Module und Funktionen,
- Methoden, Konzepte und Know-how,
- nicht speziell für den Kunden erstellte Gestaltungselemente,
- Open-Source- und Drittsoftware.
Der Kunde erhält hieran nur die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte.
12.6 Für Open-Source-Software und sonstige Drittbestandteile gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Diese können Beschränkungen und Pflichten enthalten, die von den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
12.7 Die Herausgabe von Quellcode, offenen Arbeitsdateien, Rohdaten, Entwürfen, editierbaren Designdateien, Entwicklungsumgebungen oder internen Dokumentationen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
12.8 Nicht ausgewählte Entwürfe, Varianten, Zwischenstände und interne Arbeitsmaterialien dürfen vom Auftragnehmer weiterverwendet werden, sofern sie keine vertraulichen Informationen des Kunden enthalten.
12.9 Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, bei der Leistungserbringung erworbenes allgemeines Wissen, Erfahrungen, Methoden, Ideen und Know-how weiterzuverwenden, soweit dadurch keine vertraulichen Informationen oder ausschließlichen Rechte des Kunden offengelegt werden.
12.10 Der Kunde darf die eingeräumten Nutzungsrechte an verbundene Unternehmen und mit Betrieb oder Pflege beauftragte Dienstleister weitergeben, soweit dies für den Vertragszweck erforderlich ist und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
12.11 Eine isolierte Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder sonstige Verwertung der Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Zwecks bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit dem Kunden keine weitergehenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
13. Referenznennung
13.1 Der Auftragnehmer darf den Namen, das Logo und eine sachliche Beschreibung des Kunden sowie öffentlich zugängliche Darstellungen des Projekts als Referenz verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in Präsentationen und in sozialen Netzwerken.
13.2 Dies gilt nicht, wenn der Kunde der Referenznennung vor Vertragsschluss oder aus einem berechtigten Grund in Textform widerspricht.
13.3 Vertrauliche Inhalte, nicht veröffentlichte Funktionen oder nicht öffentlich zugängliche Daten werden nicht ohne Zustimmung des Kunden als Referenz verwendet.
14. Datenschutz
14.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen und seiner Datenschutzerklärung.
14.2 Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien, soweit gesetzlich erforderlich, einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
14.3 Der Kunde bleibt für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung sowie für die Erfüllung seiner Informations- und sonstigen datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich.
14.4 Der Kunde stellt dem Auftragnehmer keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder sonstige besonders schutzbedürftige Daten zur Verfügung, sofern deren Verarbeitung nicht ausdrücklich vereinbart und angemessen abgesichert wurde.
15. Vertraulichkeit
15.1 Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen geschäftlichen, technischen und organisatorischen Informationen vertraulich.
15.2 Vertrauliche Informationen dürfen nur für die Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
15.3 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:
- öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt werden,
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden,
- unabhängig entwickelt wurden oder
- aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
15.4 Gesetzliche Geheimhaltungs-, Datenschutz- und Schutzpflichten bleiben unberührt.
15.5 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
16. Datensicherung
16.1 Der Kunde ist verpflichtet, von seinen Daten, Inhalten und Systemen regelmäßig und dem jeweiligen Risiko angemessen Sicherungskopien zu erstellen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer die Datensicherung übernimmt.
16.2 Vor Änderungen an bestehenden Systemen erstellt der Kunde eine aktuelle und vollständige Datensicherung oder beauftragt den Auftragnehmer ausdrücklich mit deren Erstellung.
16.3 Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Datenverlust ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei einer ordnungsgemäßen und dem Risiko angemessenen Datensicherung entstanden wäre. Die Regelungen zur unbeschränkten Haftung bleiben unberührt.
17. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
17.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen.
17.2 Hierzu zählen insbesondere:
- Naturereignisse und Katastrophen,
- Krieg, Terror, Unruhen und behördliche Maßnahmen,
- Epidemien und Pandemien,
- Arbeitskämpfe,
- großflächige Ausfälle von Energie-, Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur,
- Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen,
- nicht vorhersehbare Ausfälle wesentlicher Drittanbieter,
- sonstige Fälle höherer Gewalt.
17.3 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
17.4 Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
17.5 Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate an und ist einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar, kann sie den betroffenen Leistungsteil kündigen. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
18. Vertragslaufzeit und Kündigung
18.1 Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
18.2 Laufende Dienstleistungs-, Wartungs-, Pflege- oder Supportverträge werden für die individuell vereinbarte Laufzeit geschlossen.
18.3 Ist für einen laufenden Vertrag keine bestimmte Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart, kann er mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
18.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
18.5 Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Kunde:
- trotz Mahnung erheblich mit Zahlungen in Verzug bleibt,
- erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Fristsetzung nachhaltig verweigert,
- rechtswidrige Inhalte oder Weisungen bereitstellt und den Verstoß trotz Aufforderung nicht beendet,
- die Leistung in erheblicher Weise vertragswidrig nutzt.
18.6 Kündigungen bedürfen der Textform.
18.7 Im Fall einer Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und angefallenen Fremdkosten zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Vergütungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
18.8 Der Auftragnehmer stellt dem Kunden nach Vertragsende die ausdrücklich vereinbarten Arbeitsergebnisse zur Verfügung, sobald sämtliche fälligen Forderungen beglichen sind. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
19. Haftung
19.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
19.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
19.3 Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
19.4 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
19.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer des Auftragnehmers.
19.6 Soweit eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
19.7 Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte, Geschäftsmodelle, Funktionen oder Verarbeitungen, sofern eine entsprechende rechtliche Prüfung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde.
19.8 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, bestimmte Reichweiten, Suchmaschinenplatzierungen, Umsätze, Einsparungen oder sonstige unternehmerische Ergebnisse, sofern diese nicht ausdrücklich garantiert wurden.
20. Abtretung und Zurückbehaltung
20.1 Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
20.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.
20.3 Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte der Parteien bleiben unberührt.
21. Elektronische Kommunikation
21.1 Die Parteien dürfen vertragsbezogene Erklärungen und Informationen elektronisch, insbesondere per E-Mail oder über vereinbarte Projekt- und Kommunikationssysteme, übermitteln.
21.2 Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm angegebenen Kontaktdaten aktuell sind und regelmäßig abgerufen werden.
21.3 Rechtserhebliche Erklärungen, für die gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist, müssen in der gesetzlich erforderlichen Form abgegeben werden.
22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
22.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
22.3 Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
23. Schlussbestimmungen
23.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
23.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
23.3 An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.